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TGI AG erzielt Teilerfolg im Beschwerdeverfahren gegen FMA-Verfügung

TGI AG | Vaduz, am 15.08.2026

Die TGI AG hat im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 26. Mai 2026 einen ersten Teilerfolg erzielt. Die sofortige Vollstreckbarkeit der sogenannten Rückführungsanordnung wurde aufgehoben. Für diesen Punkt gilt damit wieder die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wird fortgeführt.

Was hat die Beschwerdekommission entschieden?

Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein hat der Beschwerde der TGI AG in einem Punkt stattgegeben. Konkret wurde die sofortige Vollstreckbarkeit der sogenannten Rückführungsanordnung aufgehoben. Für diesen Punkt gilt damit nun die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Was bedeutet die Entscheidung für die TGI AG?

Die TGI AG muss die von der Rückführungsanordnung betroffenen Kundengelder vorerst nicht zurückführen und die zugrunde liegenden Verträge nicht rückabwickeln, solange das Beschwerdeverfahren läuft. Die Beschwerdekommission sah für die sofortige Durchsetzung dieser Anordnung keine hinreichende Dringlichkeit.

Wie geht die TGI AG weiter vor?

Das Hauptverfahren vor der FMA-Beschwerdekommission ist weiterhin anhängig. Die nun ergangene Teil-Entscheidung betrifft ausschliesslich die sofortige Vollstreckbarkeit der sogenannten Rückführungsanordnung. Eine abschliessende Entscheidung über die Beschwerde der TGI AG gegen die Verfügung der FMA vom 26. Mai 2026 steht weiterhin aus.

Stellungnahme

Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA-BK) hat mit Teil-Entscheidung vom 12. August 2026 (FMA-BK 2026/08) der Beschwerde der TGI AG gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 26. Mai 2026 in einem Punkt stattgegeben.

Keine sofortige Rückführung von Kundengeldern

Im Zentrum der Entscheidung steht die Aufhebung der sofortigen Vollstreckbarkeit der sogenannten Rückführungsanordnung. Die FMA hatte angeordnet, dass die TGI AG die im Rahmen der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nach Zustellung der Verfügung nicht mehr halten darf – im Ergebnis also zurückführen muss. Diese Anordnung wäre ohne die vorliegende Entscheidung bereits jetzt, vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, umzusetzen gewesen.

Die Beschwerdekommission sah für die sofortige Durchsetzung dieser konkreten Anordnung keine hinreichende Dringlichkeit. Sie hielt fest, dass Kunden ihr eingesetztes Kapital bereits nach den bestehenden Vertragsbedingungen jederzeit zurückfordern können, und dass allein das vorläufige Halten der Gelder durch die TGI AG für sich keine Gefährdung öffentlicher Interessen begründe, die eine sofortige Vollstreckung erfordere. Die bereits angeordnete Veröffentlichung der Bekanntmachung genüge, um die Interessen der Kunden während des laufenden Verfahrens vorläufig zu wahren.

Im Ergebnis muss die TGI AG die betroffenen Kundengelder damit vorerst nicht zurückführen und die zugrunde liegenden Verträge nicht rückabwickeln, solange das Beschwerdeverfahren läuft. Für diesen Punkt gilt nun die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Rechtliche Schritte gegen unwahre und kreditschädigende Behauptungen

Die TGI AG behält sich vor, gegen kreditschädigende Berichterstattung sowie die Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachenbehauptungen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen – einschliesslich medienrechtlicher und zivilrechtlicher Massnahmen gegenüber Publikationen, Plattformen und Einzelpersonen. Weitere Stellungnahmen werden zu gegebener Zeit erfolgen.

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